Für die Beherbergungsabgabe sind nämlich abgabepflichtig die "Personen", die gegen Entgelt in Hotels, Motels, Gasthäusern, Fremdenpensionen, Jugendherbergen und anderen Beherbergungsbetrieben Gäste aufnehmen, ferner die "Vermieter" von Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Camping- oder Caravaningplätzen sowie die "Betreiber" gewinnorientierter Schulen auf Internatsbasis. Von der Beherbergungsabgabepflicht können indessen diese Personen nur insoweit befreit werden, als sie die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 Tourismusgesetz erfüllen, so z.B. weil eine gemeinnützige Institution im Sinn von § 70 Steuergesetz steuerbefreit ist.