Nach der gesetzlichen Regelung ist der Kreis der abgabe- bzw. steuerpflichtigen Personen dieser beiden Sondersteuern gerade verschieden. Für die Beherbergungsabgabe sind nämlich abgabepflichtig die "Personen", die gegen Entgelt in Hotels, Motels, Gasthäusern, Fremdenpensionen, Jugendherbergen und anderen Beherbergungsbetrieben Gäste aufnehmen, ferner die "Vermieter" von Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Camping- oder Caravaningplätzen sowie die "Betreiber" gewinnorientierter Schulen auf Internatsbasis.