Beherbergungsbetriebe keine Kurtaxe von den erwähnten Personengruppen einzufordern haben. Im Rahmen der Auslegung bleibt ferner zu beachten, dass der Kreis der abgabepflichtigen Personen (subjektive Abgabepflicht) betreffend die Beherbergungsabgabe einerseits und die Kurtaxe andererseits nicht identisch sind. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Kreis der abgabe- bzw. steuerpflichtigen Personen dieser beiden Sondersteuern gerade verschieden.