Es sind dies Kinder unter 12 Jahren, Jugendliche unter 16 Jahren in Jugendherbergen, Militärpersonen und Angehörige der Feuerwehr und des Zivilschutzes, die sich aus dienstlichen Gründen am Abgabeort aufhalten sowie Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz am Abgabeort. Durch die Verweisung auf letztere Bestimmung werden aber entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht nur die Personenkategorien klar definiert, von denen die Kurtaxe nicht zu erheben ist. Damit wird ebenfalls bestimmt, welche Institutionen resp. Beherbergungsbetriebe keine Kurtaxe von den erwähnten Personengruppen einzufordern haben.