(...) b) (...) c) Wie in der Beschwerde zutreffend festgehalten wird, ist der Wortlaut des Gesetzes an sich klar und unmissverständlich. Nach § 16 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Tourismusgesetz haben bestimmte, im Gesetz abschliessend aufgezählte Personengruppen keine Kurtaxen zu entrichten. Es sind dies Kinder unter 12 Jahren, Jugendliche unter 16 Jahren in Jugendherbergen, Militärpersonen und Angehörige der Feuerwehr und des Zivilschutzes, die sich aus dienstlichen Gründen am Abgabeort aufhalten sowie Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz am Abgabeort.