Weil § 16 nur auf § 8 Abs. 2 Tourismusgesetz verweise, werde demnach nur von den Personen, nicht aber von den Institutionen, welche von der Ausnahmeregelung profitierten, gesprochen. Würde man dem Wortlaut des Gesetzes folgen, wären die Kurtaxen somit auch von den steuerbefreiten Institutionen zu entrichten. Unter Hinweis auf die Botschaft des Regierungsrates zum Entwurf eines Tourismusgesetzes ist der Beschwerdeführer sodann der Meinung, dass sowohl für die Kurtaxen als auch die Beherbergungsabgaben die gleichen Personen und Institutionen von der Abgabepflicht zu befreien seien. Der Verweis auf § 8 Abs. 2 des Gesetzes genüge deshalb nicht. (...) b) (...) c)