Er will diese Befreiung aus § 16 des Gesetzes über Abgaben und Beiträge im Tourismus vom 30. Januar 1996 (Tourismusgesetz, SRL Nr. 650) ableiten, wonach mit Verweisung auf § 8 Abs. 2 des Gesetzes bestimmt wird, welche "Personen" von der Entrichtung der Kurtaxe ausgenommen sind. Zur Begründung seiner Auffassung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Wortlaut des Gesetzes sei irritierend. Weil § 16 nur auf § 8 Abs. 2 Tourismusgesetz verweise, werde demnach nur von den Personen, nicht aber von den Institutionen, welche von der Ausnahmeregelung profitierten, gesprochen.