, insb. S. 513). Dazu gehören auch die Tourismusförderungsabgaben und Strassenreinigungsabgaben (Urteil des Bundesgerichts vom 14.5.2001, 2P.199/2000, in: ZBl 103 (2002) S. 79 Erw. 2c). 3.- a) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er sei nebst der Befreiung von der Beherbergungsabgabepflicht auch von der Kurtaxenpflicht auszunehmen. Er will diese Befreiung aus § 16 des Gesetzes über Abgaben und Beiträge im Tourismus vom 30. Januar 1996 (Tourismusgesetz, SRL Nr. 650) ableiten, wonach mit Verweisung auf § 8 Abs. 2 des Gesetzes bestimmt wird, welche "Personen" von der Entrichtung der Kurtaxe ausgenommen sind.