Aus den Erwägungen: 2.- c) Die hier zu beurteilende Kurtaxe, die zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Dienstleistungen im Interesse der Gäste zu verwenden ist, ist eine sogenannte Kostenanlastungssteuer. Unter diesen Begriff fallen nach heutiger Terminologie Sondersteuern, welche einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen.