StG steuerbefreit sei. Die Einsprache wurde in der Folge teilweise gutgeheissen und darauf erkannt, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Abgabepflicht betreffend die kantonale und die örtliche Beherbergungsabgabe gemäss Tourismusgesetz erfüllt seien. Hingegen bestätigte der Gemeinderat Z die Abgabepflicht für die Kurtaxe von Fr. 1.-- pro Person und Logiernacht. Eine vom Zentrum X gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Aus den Erwägungen: 2.- c)