| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Das in der Gemeinde Z gelegene Zentrum X wurde gestützt auf das kantonale Tourismusgesetz von der Gemeinde verpflichtet, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2002 die kantonalen sowie die örtlichen Beherbergungsabgaben und die Kurtaxen nachzuzahlen. Dagegen liess das Zentrum X Einsprache erheben und den Antrag auf Befreiung von der Abgabepflicht stellen, da sein Eigentümer, der Verein A, als gemeinnützige Institution gemäss § 70 Abs. 1 lit. h StG steuerbefreit sei.