{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-12-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-61_2003-12-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2526", "Checksum": "0d3d0ebe3c4c5005cdf8764a20c669f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 61", "2004 II Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 19.12.2003 A 03 61 (2004 II Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 15 und 16 Tourismusgesetz; § 70 Abs. 1 lit. h StG. Rechtsnatur der Kurtaxe. Die Inhaber von Beherbungsbetrieben haben der Gemeinde nur insoweit keine Kurtaxen abzuliefern, als sich in ihren Betrieben Gäste aufhalten, die nicht der Kurtaxenpflicht unterliegen. Dass der Beherbergungsbetrieb selbst bzw. sein Trägerverein als gemeinnützige Institution steuerbefreit ist, steht der Erhebung von Kurtaxen nicht entgegen. | Kausalabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:52", "Checksum": "50c621de6215154a3511dd0cdf3f4fd5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 19.12.2003 A 03 61 (2004 II Nr. 33)\nRegeste:\n§§ 15 und 16 Tourismusgesetz; § 70 Abs. 1 lit. h StG. Rechtsnatur der Kurtaxe. Die Inhaber von Beherbungsbetrieben haben der Gemeinde nur insoweit keine Kurtaxen abzuliefern, als sich in ihren Betrieben Gäste aufhalten, die nicht der Kurtaxenpflicht unterliegen. Dass der Beherbergungsbetrieb selbst bzw. sein Trägerverein als gemeinnützige Institution steuerbefreit ist, steht der Erhebung von Kurtaxen nicht entgegen. | Kausalabgaben\n\n nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist der Ertrag aus der Kurtaxe zweckgebunden für die Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen im Interesse der Gäste zu verwenden. Auch schon unter dem Blickwinkel des besonderen Zweckes dieser Sondersteuer ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer als Betreiber eines Seminarhotels von seinen Gästen, soweit es sich nicht um Kinder unter 12 Jahren, Militärpersonen oder Feuerwehrleute, die sich aus dienstlichen Gründen am Abgabeort aufhalten, oder um Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde Z handelt, keine Kurtaxe erheben und abliefern sollte. Seine Gäste profitieren ebenso gut wie diejenigen in anderen Hotels, Gasthäusern oder Ferienhäusern vom gesamten Angebot an touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleitungen, welche die Gemeinde Z überwiegend im Interesse der Gäste bereitstellt. Der Verwendungszweck der Kurtaxen, der Geltungsbereich, die Veranlagung, die Aufgaben der Gemeinden usw. wurden denn auch mehr oder weniger unverändert ins neue Tourismusgesetz übernommen (GR 3/1994 S. 837). Neu gegenüber dem früheren Recht ist jedoch die Ausweitung der Ausnahmen von der Kurtaxenabgabe. Von der Kurtaxenpflicht ausgenommen waren nach bisherigem Recht lediglich Jugendliche unter 16 Jahren und alle Personen, die in der Jugendherberge übernachten (GR 3/1994 S. 837, auch zum Folgenden; vgl. ebenso: § 2 Abs. 2 des aufgehobenen Kurtaxengesetzes, G XVII 341). Viel weiter gingen demgegenüber die Ausnahmen bei der Beherbergungsabgabe. Die Ausnahmen von der \"subjektiven\" Abgabepflicht waren in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Beherbergungsabgaben (G XVIII 171) geregelt. Sie stimmen mit den Ausnahmen gemäss § 8 Abs. 1 Tourismusgesetz überein. Was die Ausnahmen von der \"objektiven\" Abgabepflicht betrifft, so waren die von der Beherbergungsabgabe befreiten Personen in § 5 Abs. 1 Beherbergungsgesetz näher umschrieben. Es waren die gleichen Personengruppen, wie sie in § 8 Abs. 2 Tourismusgesetz definiert sind, wobei für Übernachtungen in Jugendherbergen keine Beherbergungsabgaben - noch Kurtaxen - abgeliefert werden mussten (GR 3/1994 S. 837; vgl. auch § 2 Abs. 2 Kurtaxengesetz und § 4 Abs. 1 lit. c Beherbergungsgesetz). In diesem Zusammenhang führte der Regierungsrat in der Botschaft aus, es gäbe keine zwingenden Gründe, die eine unterschiedliche Ausnahmeregelung bei der Abgabepflicht notwendig machten. Im Gesetzesentwurf sei deshalb vorgesehen, sowohl für die Kurtaxen als auch für die Beherbergungsabgaben die gleichen Personen und Institutionen von der Abgabepflicht zu befreien. Dem Anliegen, auch Jugendliche ab 16 Jahren als abgabepflichtig zu erklären, trägt das neue Tourismusgesetz Rechnung, indem nur Jugendliche unter 16 Jahren von der Kurtaxe wie auch von der Beherbergungsabgabe ausgenommen wurden (§ 16 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 lit. b Tourismusgesetz). Aus der gesetzlichen Konzeption und den Ausführungen des Regierungsrates wird deutlich, dass bezüglich der Ausnahmen von der \"objektiven\" Abgabepflicht sowohl bei der Kurtaxe als auch bei der Beherbergungsabgabe die gleichen Personen von der Entrichtung dieser Sondersteuern befreit sind, nämlich: Kinder unter 12 Jahren, Jugendliche unter 16 Jahren in Jugendherbergen, Militärpersonen und Angehörige der Feuerwehr und des Zivilschutzes mit Aufenthalt aus dienstlichen Gründen und Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz am Abgabeort. Durch die Umschreibung der von den Sondersteuern (Kurtaxe und Beherbergungsabgabe) ausgenommenen Personen wird zugleich geregelt, welche Beherbergungsbetriebe derartige Abgaben nicht abzuliefern haben. Es sind dies die Inhaberinnen und Inhaber aller Kategorien von Beherbergungsbetrieben, in denen Kinder unter 12 Jahren, Militärpersonen und Angehörige der Feuerwehr aus dienstlichen Gründen oder Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz am Abgabeort übernachten, sowie die Inhaber von Jugendherbergen, die Jugendliche unter 16 Jahren beherbergen. Abgesehen von diesen gesetzlichen Ausnahmen haben die Betriebsinhaber die Kurtaxe von ihren Gästen zu erheben und der Gemeinde abzuliefern. Soweit der Beschwerdeführer aus der Botschaft ableiten will, der Gesetzeswortlaut von § 16 Tourismusgesetz sei unklar und der Gesetzgeber habe alle steuerbefreiten Betriebe auch von der Kurtaxe ausnehmen wollen, kann dieser Auffassung nicht beigepflichtet werden. Sie steht in Widerspruch sowohl mit dem Wortlaut von § 16 des Gesetzesentwurfes, der unverändert ins geltende Gesetz aufgenommen wurde, als auch mit dem vorgeschriebenen Verwendungszweck der Kurtaxe, wonach diese von Gesetzes wegen für die Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen, die überwiegend im Interesse der Gäste liegen, eingesetzt werden muss. |"}