{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-12-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-61_2003-12-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2526", "Checksum": "0d3d0ebe3c4c5005cdf8764a20c669f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 61", "2004 II Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 19.12.2003 A 03 61 (2004 II Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 15 und 16 Tourismusgesetz; § 70 Abs. 1 lit. h StG. Rechtsnatur der Kurtaxe. Die Inhaber von Beherbungsbetrieben haben der Gemeinde nur insoweit keine Kurtaxen abzuliefern, als sich in ihren Betrieben Gäste aufhalten, die nicht der Kurtaxenpflicht unterliegen. Dass der Beherbergungsbetrieb selbst bzw. sein Trägerverein als gemeinnützige Institution steuerbefreit ist, steht der Erhebung von Kurtaxen nicht entgegen. | Kausalabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:52", "Checksum": "50c621de6215154a3511dd0cdf3f4fd5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 19.12.2003 A 03 61 (2004 II Nr. 33)\nRegeste:\n§§ 15 und 16 Tourismusgesetz; § 70 Abs. 1 lit. h StG. Rechtsnatur der Kurtaxe. Die Inhaber von Beherbungsbetrieben haben der Gemeinde nur insoweit keine Kurtaxen abzuliefern, als sich in ihren Betrieben Gäste aufhalten, die nicht der Kurtaxenpflicht unterliegen. Dass der Beherbergungsbetrieb selbst bzw. sein Trägerverein als gemeinnützige Institution steuerbefreit ist, steht der Erhebung von Kurtaxen nicht entgegen. | Kausalabgaben\n\n Personengruppen einzufordern haben. Im Rahmen der Auslegung bleibt ferner zu beachten, dass der Kreis der abgabepflichtigen Personen (subjektive Abgabepflicht) betreffend die Beherbergungsabgabe einerseits und die Kurtaxe andererseits nicht identisch sind. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Kreis der abgabe- bzw. steuerpflichtigen Personen dieser beiden Sondersteuern gerade verschieden. Für die Beherbergungsabgabe sind nämlich abgabepflichtig die \"Personen\", die gegen Entgelt in Hotels, Motels, Gasthäusern, Fremdenpensionen, Jugendherbergen und anderen Beherbergungsbetrieben Gäste aufnehmen, ferner die \"Vermieter\" von Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Camping- oder Caravaningplätzen sowie die \"Betreiber\" gewinnorientierter Schulen auf Internatsbasis. Von der Beherbergungsabgabepflicht können indessen diese Personen nur insoweit befreit werden, als sie die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 Tourismusgesetz erfüllen, so z.B. weil eine gemeinnützige Institution im Sinn von § 70 Steuergesetz steuerbefreit ist. Es macht denn auch durchaus Sinn, dass eine von der allgemeinen Steuerpflicht befreite Organisation ebenfalls von der Sondersteuerpflicht wie von der Abgabepflicht der Tourismusförderungsabgaben ausgenommen ist. Es versteht sich aber von selbst, dass die Befreiung sich nur auf jene Beherbergungsabgaben beziehen kann, welche die abgabepflichtigen Betriebe gemäss § 7 Tourismusgesetz persönlich zu entrichten haben. Nicht dazu gehören selbstredend Beherbergungsabgaben, welche für die Beherbergung von Personen im Sinn von § 8 Abs. 2 Tourismusgesetz gar nicht geschuldet sind, also für Kinder unter 12 Jahren in Hotels, Motels, Gasthäusern usw., für Jugendliche unter 16 Jahren in Jugendherbergen, für Militärpersonen und Angehörige der Feuerwehr und des Zivilschutzes mit dienstlich begründetem Aufenthalt am Abgabeort usw. Da für diese Personengruppen die Betriebe schon von Gesetzes wegen keine Beherbergungsabgaben entrichten müssen, ist dafür auch keine spezielle Befreiung notwendig resp. erweist sich diese als obsolet. Demgegenüber sind für die Kurtaxe nicht die Besitzer von Hotels, Gasthäusern, Jugendherbergen, die Vermieter von Ferienwohnungen und Ferienhäusern und die Betreiber gewinnorientierter Internatsschulen abgabepflichtig. Abgabepflichtig bzw. Steuersubjekt dieser Sondersteuer sind vielmehr die \"Gäste\", die sich in derartigen Betrieben aufhalten. Dies ergibt sich unmissverständlich aus dem Wortlaut von § 15 Abs. 1 Tourismusgesetz, wonach die Kurtaxe von den Gästen den Inhaberinnen und Inhabern der Beherbergungsbetriebe zu entrichten ist. Für die Kurtaxe als Sondersteuer erklärt somit das Gesetz die \"Gäste\" selber als abgabepflichtig. Die Inhaberinnen und Inhaber der Beherbergungsbetriebe haben somit von ihren Gästen für jede Nacht die gesetzlich vorgeschriebene Kurtaxe zu erheben und diese dann aufgrund ihrer Abrechnung der Gemeinde bzw. der von ihr beauftragten örtlichen oder regionalen Tourismus- oder Gewerbeorganisation abzuliefern (§ 18 Abs. 1 Tourismusgesetz). In Bezug auf die Kurtaxe sind also die Gäste steuerpflichtige Subjekte, während den Betriebsinhabern bloss die Funktion als Inkassostelle zukommt, indem sie die von den Gästen eingeforderte Kurtaxe der Gemeinde abzuliefern haben. In dieser Hinsicht ist ihre Funktion vergleichbar mit jener des Arbeitgebers, der von den Arbeitnehmenden den Arbeitnehmeranteil der AHV-Beiträge vom Lohn in Abzug zu bringen und diesen zusammen mit dem (persönlich geschuldeten) Arbeitgeberanteil mit der Ausgleichskasse abzurechnen hat (vgl. Art. 14 Abs. 1 AHVG). In Bezug auf die abgabepflichtigen Personen unterscheidet sich also die Kurtaxe von der Beherbergungsabgabe. Soweit die Inhaberinnen und Inhaber der Beherbergungsbetriebe nach § 15 Abs. 2 Tourismusgesetz persönlich gar nicht kurtaxenpflichtig sind, weil sie diesbezüglich nicht Steuersubjekt sind, kann die Befreiung von der Kurtaxe auch nicht darauf ausgerichtet sein, ob die Beherbergungsbetriebe von der allgemeinen Steuerpflicht befreit sind. Wenn § 16 Tourismusgesetz daher \"nur\" jene Personengruppen von der Kurtaxe ausnimmt, welche auch von der Beherbergungsabgabe befreit sind, so macht dies durchaus Sinn. Insoweit ist der Wortlaut dieser Vorschrift klar und eindeutig. Der Auffassung des Beschwerdeführers, die fragliche Bestimmung sei hinsichtlich ihres Wortlautes irritierend, kann nach den gemachten Ausführungen nicht gefolgt werden. (...) d) Der Beschwerdeführer verweist zur Stützung seiner Begründung auf die Botschaft des Regierungsrates zum Tourismusgesetz vom 24. Mai 1994 (Verhandlungen des Grossen Rates; GR 3/1994 S. 822 ff.). Das Tourismusgesetz vom 30. Januar 1996 ist am 1. Juli 1996 in Kraft getreten. Mit dessen Inkrafttreten wurden das Gesetz über die Kurtaxen vom 14. Mai 1968 und das Gesetz über die Beherbergungsabgaben vom 9. Mai 1972 aufgehoben (§ 31 Tourismusgesetz). Wie der Regierungsrat in der Botschaft festhielt, sind die Kurtaxen für die Gemeinden bzw. die örtlichen Kur- und Verkehrsvereine von eminenter Bedeutung. Sie sind die wichtigste Grundlage für die lokale Tourismusförderung, bestehend in Massnahmen, Einrichtungen und Veranstaltungen im Interesse des Gastes. Mit der Kurtaxe haben die Gemeinden die Möglichkeit, ihre Attraktivität und ihr Angebot zu heben (GR 3/1994 S. 832). Die Zielsetzung, die dem Kurtaxengesetz zugrunde lag, deckt sich mit dem Zweck der Kurtaxe gemäss § 14 Tourismusgesetz. Auch"}