{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-12-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-61_2003-12-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2526", "Checksum": "0d3d0ebe3c4c5005cdf8764a20c669f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 61", "2004 II Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 19.12.2003 A 03 61 (2004 II Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 15 und 16 Tourismusgesetz; § 70 Abs. 1 lit. h StG. Rechtsnatur der Kurtaxe. Die Inhaber von Beherbungsbetrieben haben der Gemeinde nur insoweit keine Kurtaxen abzuliefern, als sich in ihren Betrieben Gäste aufhalten, die nicht der Kurtaxenpflicht unterliegen. Dass der Beherbergungsbetrieb selbst bzw. sein Trägerverein als gemeinnützige Institution steuerbefreit ist, steht der Erhebung von Kurtaxen nicht entgegen. | Kausalabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:52", "Checksum": "50c621de6215154a3511dd0cdf3f4fd5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 19.12.2003 A 03 61 (2004 II Nr. 33)\nRegeste:\n§§ 15 und 16 Tourismusgesetz; § 70 Abs. 1 lit. h StG. Rechtsnatur der Kurtaxe. Die Inhaber von Beherbungsbetrieben haben der Gemeinde nur insoweit keine Kurtaxen abzuliefern, als sich in ihren Betrieben Gäste aufhalten, die nicht der Kurtaxenpflicht unterliegen. Dass der Beherbergungsbetrieb selbst bzw. sein Trägerverein als gemeinnützige Institution steuerbefreit ist, steht der Erhebung von Kurtaxen nicht entgegen. | Kausalabgaben\n\n\n| Entscheid: | Das in der Gemeinde Z gelegene Zentrum X wurde gestützt auf das kantonale Tourismusgesetz von der Gemeinde verpflichtet, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2002 die kantonalen sowie die örtlichen Beherbergungsabgaben und die Kurtaxen nachzuzahlen. Dagegen liess das Zentrum X Einsprache erheben und den Antrag auf Befreiung von der Abgabepflicht stellen, da sein Eigentümer, der Verein A, als gemeinnützige Institution gemäss § 70 Abs. 1 lit. h StG steuerbefreit sei. Die Einsprache wurde in der Folge teilweise gutgeheissen und darauf erkannt, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Abgabepflicht betreffend die kantonale und die örtliche Beherbergungsabgabe gemäss Tourismusgesetz erfüllt seien. Hingegen bestätigte der Gemeinderat Z die Abgabepflicht für die Kurtaxe von Fr. 1.-- pro Person und Logiernacht. Eine vom Zentrum X gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Aus den Erwägungen: 2.- c) Die hier zu beurteilende Kurtaxe, die zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Dienstleistungen im Interesse der Gäste zu verwenden ist, ist eine sogenannte Kostenanlastungssteuer. Unter diesen Begriff fallen nach heutiger Terminologie Sondersteuern, welche einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Solche Abgaben haben eine gewisse Verwandtschaft zur Vorzugslast (Beiträge), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen des Gemeinwesens dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie - abstrakt - als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Die Kostenanlastungsabgabe stellt, da sie voraussetzungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen erhoben wird, eine Steuer dar. Sie steht nach dem Gesagten aber in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Eine derartige Sondersteuer setzt voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 BV enthaltene Gleichheitsgebot (vgl. dazu: BGE 122 I 305). Als Kostenanlastungssteuer eingestuft werden in der Doktrin etwa Kurtaxen, Motorfahrzeugsteuern, Schiffssteuern, Hundesteuern, Treibstoffzuschläge, Feuerschutzabgaben, wobei die betreffenden Einnahmen auch meist einer entsprechenden gesetzlichen Zweckbindung unterworfen sind (zum Ganzen: BGE 124 I 291 f. Erw. 3b mit zahlreichen Hinweisen; Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Doktrin, in: ZBl 104 (2003) S. 505 ff., insb. S. 513). Dazu gehören auch die Tourismusförderungsabgaben und Strassenreinigungsabgaben (Urteil des Bundesgerichts vom 14.5.2001, 2P.199/2000, in: ZBl 103 (2002) S. 79 Erw. 2c). 3.- a) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er sei nebst der Befreiung von der Beherbergungsabgabepflicht auch von der Kurtaxenpflicht auszunehmen. Er will diese Befreiung aus § 16 des Gesetzes über Abgaben und Beiträge im Tourismus vom 30. Januar 1996 (Tourismusgesetz, SRL Nr. 650) ableiten, wonach mit Verweisung auf § 8 Abs. 2 des Gesetzes bestimmt wird, welche \"Personen\" von der Entrichtung der Kurtaxe ausgenommen sind. Zur Begründung seiner Auffassung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Wortlaut des Gesetzes sei irritierend. Weil § 16 nur auf § 8 Abs. 2 Tourismusgesetz verweise, werde demnach nur von den Personen, nicht aber von den Institutionen, welche von der Ausnahmeregelung profitierten, gesprochen. Würde man dem Wortlaut des Gesetzes folgen, wären die Kurtaxen somit auch von den steuerbefreiten Institutionen zu entrichten. Unter Hinweis auf die Botschaft des Regierungsrates zum Entwurf eines Tourismusgesetzes ist der Beschwerdeführer sodann der Meinung, dass sowohl für die Kurtaxen als auch die Beherbergungsabgaben die gleichen Personen und Institutionen von der Abgabepflicht zu befreien seien. Der Verweis auf § 8 Abs. 2 des Gesetzes genüge deshalb nicht. (...) b) (...) c) Wie in der Beschwerde zutreffend festgehalten wird, ist der Wortlaut des Gesetzes an sich klar und unmissverständlich. Nach § 16 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Tourismusgesetz haben bestimmte, im Gesetz abschliessend aufgezählte Personengruppen keine Kurtaxen zu entrichten. Es sind dies Kinder unter 12 Jahren, Jugendliche unter 16 Jahren in Jugendherbergen, Militärpersonen und Angehörige der Feuerwehr und des Zivilschutzes, die sich aus dienstlichen Gründen am Abgabeort aufhalten sowie Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz am Abgabeort. Durch die Verweisung auf letztere Bestimmung werden aber entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht nur die Personenkategorien klar definiert, von denen die Kurtaxe nicht zu erheben ist. Damit wird ebenfalls bestimmt, welche Institutionen resp. Beherbergungsbetriebe keine Kurtaxe von den erwähnten"}