Die Erhöhung der Tarifzone um zwei Einheiten, welche vom Gemeinderat in Bezug auf das Ferienhaus des Beschwerdeführers vorgenommen worden war, erweist sich demnach vor dem Hintergrund des bei öffentlichen Abgaben in besonderem Masse geltenden Legalitätsprinzips, mit Blick auf die im Reglement enthaltenen, detaillierten Gebührenbemessungsregeln, als nicht gerechtfertigt. Das Ferienhaus des Beschwerdeführers ist daher, entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers, der Tarifzone 2 (Tarifzone 3-1) zuzuteilen. |