41 des Reglementes) angeht, käme diese aufgrund der Systematik sowie des Wortlautes von Art. 41 und 40 Abs. 3 des Reglementes nur dann in Frage, wenn es sich hierbei um eines der in Art. 40 Abs. 3 des Reglementes genannten Kriterien handeln würde. Dies ist nach dem Gesagten vorliegend gerade nicht der Fall. Dass die Mengengebühr, die neben der Grundgebühr Bestandteil der Betriebsgebühr bildet, bei Ferienhäusern aufgrund ihrer nicht ganzjährigen Nutzung im Verhältnis der übers ganze Jahr bewohnten Einfamilienhäuser tiefer ist, liegt auf der Hand.