Der Gemeinderat Z führt nun ausdrücklich an, dass sich die Erhöhung um zwei Tarifzonen, da es sich beim Gebäude des Beschwerdeführers um ein Ferienhaus und somit um ein über das ganze Jahr gesehen nur unterdurchschnittlich genutztes Gebäude handelt, nicht auf Art. 40 Abs. 3 des Reglements stütze. Die Tarifzone basierend auf dieser Norm zu erhöhen, ginge denn auch aufgrund der darin diesbezüglich genannten Kriterien, wozu die Unternutzung eines Grundstückes gerade nicht gehört, nicht an. Der Gemeinderat gibt an, dass im Fall des Beschwerdeführers die "besonderen Verhältnisse" im Sinne von Art.