(...) Eine Erhöhung der Betriebsgebühr über eine neue Tarifzonenzuteilung (+1-3 Tarifzonen) ist gestützt auf Art. 40 Abs. 3 des Reglementes dann möglich, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und zwar infolge höherem Abwasseranfall, hoher Schmutzstofffracht, Einleitung von Reinabwasser, hohem Versiegelungsgrad, sofern dies bei der Festlegung der Tarifzone nicht bereits berücksichtigt worden ist. Der Gemeinderat Z führt nun ausdrücklich an, dass sich die Erhöhung um zwei Tarifzonen, da es sich beim Gebäude des Beschwerdeführers um ein Ferienhaus und somit um ein über das ganze Jahr gesehen nur unterdurchschnittlich genutztes Gebäude handelt, nicht auf Art. 40 Abs. 3 des Reglements stütze.