Soweit sich Benutzungsgebühren, wozu auch die vorliegend in Frage stehende Abwasserabgabe gehört, z.B. wegen ihrer Lenkungswirkung oder wegen der Schwierigkeit, ihren Nutzen zu bestimmen, einer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt der Kostendeckung oder der Äquivalenz entziehen, ist am Erfordernis der Gesetzesform ohne Einschränkung festzuhalten (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 2693 ff., insbes. Rz. 2703 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).