Diese Anforderungen an die gesetzliche Grundlage dürfen, was die Vorgaben über die Abgabenbemessung betrifft, dort herabgesetzt werden, wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird. Diese beiden verfassungsrechtlichen Prinzipien gebieten, dass der Gesamtertrag gewisser Kausalabgaben die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigen darf und die Höhe der Abgabe im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der vom Staat erbrachten Gegenleistung stehen muss. Der Spielraum der Exekutive darf jedoch nicht zu gross sein.