Diese Massnahme bringe somit lediglich ein höheres Mass an Verursachergerechtigkeit mit sich. d) Das Legalitätsprinzip hat im Bereich des Abgaberechts eine besondere Ausgestaltung erfahren. So bedürfen öffentliche Abgaben grundsätzlich einer formellgesetzlichen Grundlage, welche zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie die Höhe der Abgabe in den Grundzügen regelt. Diese Anforderungen an die gesetzliche Grundlage dürfen, was die Vorgaben über die Abgabenbemessung betrifft, dort herabgesetzt werden, wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird.