Für alle Ferienhäuser sei die bezogene Grundbelastung, welche nicht über die Mengengebühr abgedeckt werde (geringer Wasserverbrauch <60 m3), durch eine Korrektur um zwei Tarifzonen nach oben bereits bei der Ersterfassung bewertet worden und müsse somit nicht gestützt auf Art. 40 Abs. 3 des Reglementes durch den Gemeinderat korrigiert werden. Auch mit dieser für Ferienhäuser getroffenen Massnahme habe ein ständig bewohntes Haus in etwa noch das Doppelte an Gebühren zu bezahlen, obwohl die Kosten für die Bereitstellung und den Betrieb der Anlage für beide Grundstücke in etwa gleich seien. Diese Massnahme bringe somit lediglich ein höheres Mass an Verursachergerechtigkeit mit sich.