Es sei folglich eine juristische Verpflichtung der Gemeinde, die Ferienhäuser neben anderen speziell zu behandeln. Für alle Ferienhäuser sei die bezogene Grundbelastung, welche nicht über die Mengengebühr abgedeckt werde (geringer Wasserverbrauch <60 m3), durch eine Korrektur um zwei Tarifzonen nach oben bereits bei der Ersterfassung bewertet worden und müsse somit nicht gestützt auf Art. 40 Abs. 3 des Reglementes durch den Gemeinderat korrigiert werden.