Es sei folglich keinesfalls verursachergerecht, ein Ferienhaus, welches 365 Tage im Jahr von der vollen Abnahmebereitschaft mitprofitiere, jedoch durch die unterdurchschnittliche Benutzungsdauer nur einen geringen Wasserverbrauch aufweise, gleich zu behandeln wie ein ständig bewohntes Haus. Die ständig bewohnten Grundstücke würden bei einer Gleichbehandlung ganz offensichtlich die verursachten Kosten der Ferienhäuser mit- bzw. querfinanzieren. Es sei folglich eine juristische Verpflichtung der Gemeinde, die Ferienhäuser neben anderen speziell zu behandeln.