Aufgrund der neuen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere des Verursacher- und des Kostendeckungsprinzips, seien diese Kosten durch die jeweiligen Kostenverursacher zu tragen. Die Kostenverursacher für den Unterhalt und die Erneuerung der zusätzlich notwendigen Kapazitäten seien zweifelsfrei die angeschlossenen Ferienhäuser. Es sei folglich keinesfalls verursachergerecht, ein Ferienhaus, welches 365 Tage im Jahr von der vollen Abnahmebereitschaft mitprofitiere, jedoch durch die unterdurchschnittliche Benutzungsdauer nur einen geringen Wasserverbrauch aufweise, gleich zu behandeln wie ein ständig bewohntes Haus.