Diese Situation bringe mit sich, dass in der Zeit, in der die Ferienhäuser nicht besetzt seien, ein Teil dieser Anlagenkapazität brach liege. Da jedoch im Bereich der Siedlungsentwässerung die Fixkosten rund 70% aller anfallenden Kosten betragen würden, würden auch in der Gemeinde Z die Kosten schon durch die reine Bereitstellung der notwendigen Spitzenkapazität verursacht. Aufgrund der neuen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere des Verursacher- und des Kostendeckungsprinzips, seien diese Kosten durch die jeweiligen Kostenverursacher zu tragen.