Dieser Ausgleich fände bei der Grundgebühr statt, indem die nicht dauernd bewohnten Liegenschaften um zwei Tarifzonen höher eingestuft würden. Diese Einteilungspraxis werde bei allen anderen Ferienhäusern in der Gemeinde Z und übrigens auch in anderen Gemeinden, welche mit demselben Reglement arbeiten, angewendet. Diese Erhöhung stütze sich nicht auf Art. 40 Abs. 3 des Reglementes, wonach der Gemeinderat bei besonderen Verhältnissen die Betriebsgebühren über eine neue Tarifzonenzuteilung angemessen erhöhen oder herabsetzen kann, sofern dies bei der Festlegung der Tarifzone nicht bereits berücksichtigt worden ist.