Nicht einverstanden ist der Beschwerdeführer damit, dass die Tatsache, dass es sich bei seiner Liegenschaft um ein Ferienhaus handelt, eine Erhöhung um zwei Tarifzonen begründet. Er führt an, dass der Begriff "Ferienhaus" in den bezüglich der Festsetzung der Tarifzonen massgeblichen Art. 41 und 40 Abs. 3 des Reglementes nicht erwähnt sei. Ebenso lägen keine "besonderen Verhältnisse" im Sinne von Art. 40 Abs. 3 des Reglementes vor, welche eine Erhöhung rechtfertigen würden. Sein Grundstück sei daher der Tarifzone 2 zuzuteilen (Tarifzone 3-1).