Die Reduktion um eine Tarifzone erfolgte gemäss Einspracheentscheid deshalb, da beim Grundstück des Beschwerdeführers das Meteorwasser aufgrund eines bestehenden Trennsystems nicht in die Kanalisation fliesst. Zwischen den Parteien herrscht Einigkeit über die Zuteilung des Grundstückes in die Tarifzone 3 als Grundeinteilung (Art. 41 Abs. 1 des Reglementes). Weiter stimmen sie darin überein, dass das bestehende Trennsystem eine Reduktion um eine Tarifzone zur Folge hat. Nicht einverstanden ist der Beschwerdeführer damit, dass die Tatsache, dass es sich bei seiner Liegenschaft um ein Ferienhaus handelt, eine Erhöhung um zwei Tarifzonen begründet.