40 Abs. 3 des Reglementes die Betriebsgebühren über eine neue Tarifzonenzuteilung angemessen erhöhen oder herabsetzen, sofern dies bei der Festlegung der Tarifzonen nicht bereits berücksichtigt worden ist. So kann bei höherem Abwasseranfall, hoher Schmutzstofffracht, Einleitung von Reinabwasser, hohem Versiegelungsgrad die Tarifzone um 1-3 Zonen erhöht werden. Eine Herabsetzung um 1-3 Zonen ist bei Abtrennung von nicht verschmutztem Abwasser durch Versickerung, Retentionsmassnahmen, geringerem Versiegelungsgrad vorgesehen.