45 Abs. 1 des Reglementes). Für die Berechnung der Betriebsgebühr werden alle an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücke in eine von zehn Tarifzonen eingeteilt, wobei die Grundstücke in der Tarifzone 1 den geringsten Nutzen am Anschluss an den Siedlungsentwässerungsanlagen, die Grundstücke in der Tarifzone 10 den grössten Nutzen daran haben. Jeder Tarifzone ist zudem ein Gewichtungsfaktor zugeteilt (vgl. Art. 41 des Reglementes). Die Betriebsgebühr setzt sich einerseits aus der Grundgebühr pro Anschluss sowie andererseits aus der Mengengebühr pro m3 bezogenes Frisch- und/oder Brauchwasser zusammen (Art. 45 Abs. 3 des Reglementes).