Die strittige Abwasserabgabe stützt sich auf das Siedlungsentwässerungs-Reglement der Einwohnergemeinde Z, welches (...) - mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Art. 43 und 44 - rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft getreten war. Beim Betrag von Fr. 265.05, der dem Beschwerdeführer betreffend das Jahr 2002 in Rechnung gestellt worden war, handelt es sich um die jährliche Betriebsgebühr, welche zur Deckung der Kosten für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen dient (Art. 45 Abs. 1 des Reglementes).