{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-12-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-57_2003-12-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2480", "Checksum": "0dfbbb5defe2944a8932a0e720fc2c79"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 57", "2003 II Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 18.12.2003 A 03 57 (2003 II Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung der zur Deckung der Kosten für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen dienenden Betriebsgebühr für ein Ferienhaus. | Kausalabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:52", "Checksum": "0142417be218b34d0b03610b95193f87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 18.12.2003 A 03 57 (2003 II Nr. 29)\nRegeste:\nFestsetzung der zur Deckung der Kosten für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen dienenden Betriebsgebühr für ein Ferienhaus. | Kausalabgaben\n\n Gebäude des Beschwerdeführers um ein Ferienhaus und somit um ein über das ganze Jahr gesehen nur unterdurchschnittlich genutztes Gebäude handelt, nicht auf Art. 40 Abs. 3 des Reglements stütze. Die Tarifzone basierend auf dieser Norm zu erhöhen, ginge denn auch aufgrund der darin diesbezüglich genannten Kriterien, wozu die Unternutzung eines Grundstückes gerade nicht gehört, nicht an. Der Gemeinderat gibt an, dass im Fall des Beschwerdeführers die \"besonderen Verhältnisse\" im Sinne von Art. 40 Abs. 3 des Reglementes, konkret die unterdurchschnittliche Nutzung des Grundstückes, bereits bei der Grundeinteilung berücksichtigt worden sei. Der die Grundeinteilung in eine der zehn Tarifzonen regelnde Art. 41 des Reglementes enthält nun aber keine Grundlage dafür, die Tarifzone eines Grundstückes wegen Unternutzung zu erhöhen. Was die direkte Berücksichtigung von tarifzonenerhöhenden Kriterien bereits im Rahmen der vorzunehmenden Grundeinteilung in die jeweilige Tarifzone (Art. 41 des Reglementes) angeht, käme diese aufgrund der Systematik sowie des Wortlautes von Art. 41 und 40 Abs. 3 des Reglementes nur dann in Frage, wenn es sich hierbei um eines der in Art. 40 Abs. 3 des Reglementes genannten Kriterien handeln würde. Dies ist nach dem Gesagten vorliegend gerade nicht der Fall. Dass die Mengengebühr, die neben der Grundgebühr Bestandteil der Betriebsgebühr bildet, bei Ferienhäusern aufgrund ihrer nicht ganzjährigen Nutzung im Verhältnis der übers ganze Jahr bewohnten Einfamilienhäuser tiefer ist, liegt auf der Hand. Wie der Gemeinderat Z sowie das Ingenieurbüro A anführen, bedeutet dies letztlich, dass aufgrund dessen die von den Ferienhausbesitzern zu entrichtende Betriebsgebühr im Verhältnis zu der Betriebsgebühr, welche von den ganzjährig in der Gemeinde ansässigen Eigenheimbesitzern zu bezahlen ist, zu niedrig ist. Dies liegt aber im Reglement selbst bzw. in der darin festgeschriebenen Art und Weise der Bemessung der Betriebsgebühren begründet. Die Grundgebühr bei Ferienhäusern durch Heraufsetzen der Tarifzone zu erhöhen, um damit, was die gesamthaft geschuldete Abwasserabgabe angeht, einen Ausgleich gegenüber den ganzjährig bewohnten Häusern zu schaffen, geht aufgrund der fehlenden Grundlage im Reglement nicht an. Die Erhöhung der Tarifzone um zwei Einheiten, welche vom Gemeinderat in Bezug auf das Ferienhaus des Beschwerdeführers vorgenommen worden war, erweist sich demnach vor dem Hintergrund des bei öffentlichen Abgaben in besonderem Masse geltenden Legalitätsprinzips, mit Blick auf die im Reglement enthaltenen, detaillierten Gebührenbemessungsregeln, als nicht gerechtfertigt. Das Ferienhaus des Beschwerdeführers ist daher, entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers, der Tarifzone 2 (Tarifzone 3-1) zuzuteilen. |"}