{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-12-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-57_2003-12-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2480", "Checksum": "0dfbbb5defe2944a8932a0e720fc2c79"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 57", "2003 II Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 18.12.2003 A 03 57 (2003 II Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung der zur Deckung der Kosten für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen dienenden Betriebsgebühr für ein Ferienhaus. | Kausalabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:52", "Checksum": "0142417be218b34d0b03610b95193f87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 18.12.2003 A 03 57 (2003 II Nr. 29)\nRegeste:\nFestsetzung der zur Deckung der Kosten für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen dienenden Betriebsgebühr für ein Ferienhaus. | Kausalabgaben\n\n Reglementes, wonach der Gemeinderat bei besonderen Verhältnissen die Betriebsgebühren über eine neue Tarifzonenzuteilung angemessen erhöhen oder herabsetzen kann, sofern dies bei der Festlegung der Tarifzone nicht bereits berücksichtigt worden ist. Denn im Falle des Beschwerdeführers seien die besonderen Verhältnisse bereits bei der Grundeinteilung berücksichtig worden. Das Ingenieurbüro A, welches das neue Siedlungsentwässerungsreglement der Gemeinde Z erarbeitet hat, führt hierzu in seiner Stellungnahme \"Abwassergebühren für Ferienhäuser in der Gemeinde Z\", auf die sich der Gemeinderat in diesem Verfahren ergänzend beruft, im Wesentlichen was folgt an: Die Gemeinde Z sei eine Gemeinde mit variierender Einwohnerzahl. So betrage der jährliche Einwohnerspitzenwert ca. x Personen, wobei davon ungefähr 12% nicht ständig in der Gemeinde wohnhaft seien (Ferienhäuser). Die Kapazität aller Infrastrukturen für die Entwässerung der Liegenschaften und für die Reinigung des verschmutzten Abwassers könne nicht auf den jährlichen Mittelwert, sondern müsse auf den Spitzenwert ausgebaut werden. Diese Situation bringe mit sich, dass in der Zeit, in der die Ferienhäuser nicht besetzt seien, ein Teil dieser Anlagenkapazität brach liege. Da jedoch im Bereich der Siedlungsentwässerung die Fixkosten rund 70% aller anfallenden Kosten betragen würden, würden auch in der Gemeinde Z die Kosten schon durch die reine Bereitstellung der notwendigen Spitzenkapazität verursacht. Aufgrund der neuen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere des Verursacher- und des Kostendeckungsprinzips, seien diese Kosten durch die jeweiligen Kostenverursacher zu tragen. Die Kostenverursacher für den Unterhalt und die Erneuerung der zusätzlich notwendigen Kapazitäten seien zweifelsfrei die angeschlossenen Ferienhäuser. Es sei folglich keinesfalls verursachergerecht, ein Ferienhaus, welches 365 Tage im Jahr von der vollen Abnahmebereitschaft mitprofitiere, jedoch durch die unterdurchschnittliche Benutzungsdauer nur einen geringen Wasserverbrauch aufweise, gleich zu behandeln wie ein ständig bewohntes Haus. Die ständig bewohnten Grundstücke würden bei einer Gleichbehandlung ganz offensichtlich die verursachten Kosten der Ferienhäuser mit- bzw. querfinanzieren. Es sei folglich eine juristische Verpflichtung der Gemeinde, die Ferienhäuser neben anderen speziell zu behandeln. Für alle Ferienhäuser sei die bezogene Grundbelastung, welche nicht über die Mengengebühr abgedeckt werde (geringer Wasserverbrauch <60 m3), durch eine Korrektur um zwei Tarifzonen nach oben bereits bei der Ersterfassung bewertet worden und müsse somit nicht gestützt auf Art. 40 Abs. 3 des Reglementes durch den Gemeinderat korrigiert werden. Auch mit dieser für Ferienhäuser getroffenen Massnahme habe ein ständig bewohntes Haus in etwa noch das Doppelte an Gebühren zu bezahlen, obwohl die Kosten für die Bereitstellung und den Betrieb der Anlage für beide Grundstücke in etwa gleich seien. Diese Massnahme bringe somit lediglich ein höheres Mass an Verursachergerechtigkeit mit sich. d) Das Legalitätsprinzip hat im Bereich des Abgaberechts eine besondere Ausgestaltung erfahren. So bedürfen öffentliche Abgaben grundsätzlich einer formellgesetzlichen Grundlage, welche zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie die Höhe der Abgabe in den Grundzügen regelt. Diese Anforderungen an die gesetzliche Grundlage dürfen, was die Vorgaben über die Abgabenbemessung betrifft, dort herabgesetzt werden, wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird. Diese beiden verfassungsrechtlichen Prinzipien gebieten, dass der Gesamtertrag gewisser Kausalabgaben die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigen darf und die Höhe der Abgabe im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der vom Staat erbrachten Gegenleistung stehen muss. Der Spielraum der Exekutive darf jedoch nicht zu gross sein. Reichen das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip als Berechnungsmassstäbe nicht aus, muss der Gesetzgeber die Höhe der Abgabe selbst festsetzen oder deren Bestimmungen durch weiterführende Richtlinien lenken. Soweit sich Benutzungsgebühren, wozu auch die vorliegend in Frage stehende Abwasserabgabe gehört, z.B. wegen ihrer Lenkungswirkung oder wegen der Schwierigkeit, ihren Nutzen zu bestimmen, einer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt der Kostendeckung oder der Äquivalenz entziehen, ist am Erfordernis der Gesetzesform ohne Einschränkung festzuhalten (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 2693 ff., insbes. Rz. 2703 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Die Gemeinde Z hat denn auch in ihrem Siedlungsentwässerungsreglement die hier umstrittene Betriebsgebühr, gerade auch was deren Berechnung anbelangt, sehr detailliert geregelt (vgl. insbes. Art. 46 des Reglementes). So wird für die Bemessung der Grundgebühr - wie bereits dargelegt wurde - u.a. der Tarifzonenfaktor herangezogen, der sich seinerseits von der jeweiligen Tarifzone ableitet, in die jedes Grundstück gestützt auf Art. 41 des Reglementes eingeteilt wird. (...) Eine Erhöhung der Betriebsgebühr über eine neue Tarifzonenzuteilung (+1-3 Tarifzonen) ist gestützt auf Art. 40 Abs. 3 des Reglementes dann möglich, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und zwar infolge höherem Abwasseranfall, hoher Schmutzstofffracht, Einleitung von Reinabwasser, hohem Versiegelungsgrad, sofern dies bei der Festlegung der Tarifzone nicht bereits berücksichtigt worden ist. Der Gemeinderat Z führt nun ausdrücklich an, dass sich die Erhöhung um zwei Tarifzonen, da es sich beim"}