{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-12-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-57_2003-12-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2480", "Checksum": "0dfbbb5defe2944a8932a0e720fc2c79"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 57", "2003 II Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 18.12.2003 A 03 57 (2003 II Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung der zur Deckung der Kosten für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen dienenden Betriebsgebühr für ein Ferienhaus. | Kausalabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:52", "Checksum": "0142417be218b34d0b03610b95193f87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 18.12.2003 A 03 57 (2003 II Nr. 29)\nRegeste:\nFestsetzung der zur Deckung der Kosten für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen dienenden Betriebsgebühr für ein Ferienhaus. | Kausalabgaben\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. - a) Die strittige Abwasserabgabe stützt sich auf das Siedlungsentwässerungs-Reglement der Einwohnergemeinde Z, welches (...) - mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Art. 43 und 44 - rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft getreten war. Beim Betrag von Fr. 265.05, der dem Beschwerdeführer betreffend das Jahr 2002 in Rechnung gestellt worden war, handelt es sich um die jährliche Betriebsgebühr, welche zur Deckung der Kosten für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen dient (Art. 45 Abs. 1 des Reglementes). Für die Berechnung der Betriebsgebühr werden alle an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücke in eine von zehn Tarifzonen eingeteilt, wobei die Grundstücke in der Tarifzone 1 den geringsten Nutzen am Anschluss an den Siedlungsentwässerungsanlagen, die Grundstücke in der Tarifzone 10 den grössten Nutzen daran haben. Jeder Tarifzone ist zudem ein Gewichtungsfaktor zugeteilt (vgl. Art. 41 des Reglementes). Die Betriebsgebühr setzt sich einerseits aus der Grundgebühr pro Anschluss sowie andererseits aus der Mengengebühr pro m3 bezogenes Frisch- und/oder Brauchwasser zusammen (Art. 45 Abs. 3 des Reglementes). Grundlage für die Berechnung der Grundgebühr ist die gewichtete Grundstücksfläche; Grundlage für die Bemessung der Mengengebühr ist der Frisch- und/oder Brauchwasserverbrauch des abgelaufenen Jahres (Art. 45 Abs. 5 und 6 des Reglementes). b) (...) c) (...) 3. - Der Beschwerdeführer wendet sich in seinen Eingaben ans Verwaltungsgericht, was die Festsetzung der Grundgebühr angeht, gegen die Einteilung seines Ferienhauses in die Tarifzone 4. a) Laut Art. 42 Abs. 2 des Reglementes wird jedes an die Abwasseranlage angeschlossene oder nutzniessende Grundstück vom Gemeinderat nach den Kriterien gemäss Art. 40 Abs. 3 und Art. 41 einer Tarifzone zugewiesen. So werden nach Art. 41 Abs. 1 des Reglementes alle an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücke in zehn Tarifzonen eingeteilt, wobei alle Stockwerke mit Gewerbe- oder Wohnnutzung als Geschoss betrachtet werden. Die einzelnen Tarifzonen sind im Reglement, ebenfalls in Art. 41 Abs. 1, definiert. Bei besonderen Verhältnissen kann der Gemeinderat gemäss Art. 40 Abs. 3 des Reglementes die Betriebsgebühren über eine neue Tarifzonenzuteilung angemessen erhöhen oder herabsetzen, sofern dies bei der Festlegung der Tarifzonen nicht bereits berücksichtigt worden ist. So kann bei höherem Abwasseranfall, hoher Schmutzstofffracht, Einleitung von Reinabwasser, hohem Versiegelungsgrad die Tarifzone um 1-3 Zonen erhöht werden. Eine Herabsetzung um 1-3 Zonen ist bei Abtrennung von nicht verschmutztem Abwasser durch Versickerung, Retentionsmassnahmen, geringerem Versiegelungsgrad vorgesehen. (...) b) Die Zuteilung des Grundstückes des Beschwerdeführers in die Tarifzone 4 ergibt sich dadurch, dass der Gemeinderat Z dieses zunächst der Tarifzone 3 zugeteilt hat. Dieser Tarifzone werden gemäss Reglement (Art. 41 Abs. 1) Grundstücke mit ein- bis zweigeschossigen Wohnbauten und lockerer Bebauung sowie einem mittleren Versiegelungsgrad von 30% zugeordnet. Er hat daraufhin, da es sich beim Gebäude des Beschwerdeführers um ein Ferienhaus handelt, eine Erhöhung um zwei Tarifzonen vorgenommen und diese anschliessend noch um eine Tarifzone reduziert, was eine Tarifzone von 4 ergab (Tarifzone 3+2-1). Die Reduktion um eine Tarifzone erfolgte gemäss Einspracheentscheid deshalb, da beim Grundstück des Beschwerdeführers das Meteorwasser aufgrund eines bestehenden Trennsystems nicht in die Kanalisation fliesst. Zwischen den Parteien herrscht Einigkeit über die Zuteilung des Grundstückes in die Tarifzone 3 als Grundeinteilung (Art. 41 Abs. 1 des Reglementes). Weiter stimmen sie darin überein, dass das bestehende Trennsystem eine Reduktion um eine Tarifzone zur Folge hat. Nicht einverstanden ist der Beschwerdeführer damit, dass die Tatsache, dass es sich bei seiner Liegenschaft um ein Ferienhaus handelt, eine Erhöhung um zwei Tarifzonen begründet. Er führt an, dass der Begriff \"Ferienhaus\" in den bezüglich der Festsetzung der Tarifzonen massgeblichen Art. 41 und 40 Abs. 3 des Reglementes nicht erwähnt sei. Ebenso lägen keine \"besonderen Verhältnisse\" im Sinne von Art. 40 Abs. 3 des Reglementes vor, welche eine Erhöhung rechtfertigen würden. Sein Grundstück sei daher der Tarifzone 2 zuzuteilen (Tarifzone 3-1). c) Der Gemeinderat Z begründet die Erhöhung um zwei Tarifzonen, welche er deshalb vorgenommen hat, da es sich bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers um ein Ferienhaus handelt, damit, dass die im Bereich der Siedlungsentwässerung anfallenden Fixkosten verursachergerecht verteilt werden müssten. Ein Ferienhaus verursache dieselben Fixkosten, wie ein Einfamilienhaus, welches das ganze Jahr über bewohnt werde. Die ARA-Anlagen inkl. Leitungen hätten so erstellt werden müssen, dass sie auch in Spitzenzeiten funktionieren. Die Bereitstellung müsse also das ganze Jahr gewährleistet und die Anlagen unterhalten werden. Diese Kosten hätten auch die Ferienhausbesitzer, wie die Besitzer der dauernd bewohnten Liegenschaften teilweise mitzutragen. Da die Dauerbewohner mehr über die Mengengebühr, welche ebenfalls einen Teil der Fixkosten abdecke, bezahlen würden, hätte ein Ausgleich bei den Ferienhäusern gefunden werden müssen. Dieser Ausgleich fände bei der Grundgebühr statt, indem die nicht dauernd bewohnten Liegenschaften um zwei Tarifzonen höher eingestuft würden. Diese Einteilungspraxis werde bei allen anderen Ferienhäusern in der Gemeinde Z und übrigens auch in anderen Gemeinden, welche mit demselben Reglement arbeiten, angewendet. Diese Erhöhung stütze sich nicht auf Art. 40 Abs. 3 des"}