Dass die hier fraglichen Liegenschaften im Verwaltungsvermögen der Gemeinde Z stehen, ändert daran nichts. Wenn es die Rechtsprinzipien der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit gebieten, müssen auch Liegenschaften der öffentlichen Hand im Rahmen der zu verteilenden Restkosten mit einem Perimeterbeitrag belastet werden können. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn eine Strasse als öffentliches Werk über ihre allgemeine gesetzliche Funktion hinaus in beträchtlichem Mass der Nutzung und Erschliessung gemeindeeigener Anlagen dient. Der Gemeinderat wird daher bei der Ausarbeitung des neuen Kostenverteilers diesem Gesichtspunkt Rechnung tragen müssen. |