Eine zwingende Überbindung eines bestimmten Kostenanteils auf die Interessierten ist jedenfalls im Strassengesetz nicht vorgesehen. Freilich hat der kommunale Gesetzgeber, der Einwohnerrat von Z, den Kostenanteil zu Lasten der Interessierten bei einer Gemeindestrasse 2. Klasse fix auf 40 % festgelegt. Das heisst aber nicht, dass eine Gemeinde, deren Liegenschaften durch das öffentliche Werk einen besonderen Nutzen erfahren, sich unter Berufung auf den im Gemeindereglement festgelegten Kostenanteil von einer weiteren Beitragspflicht befreien kann. Dass die hier fraglichen Liegenschaften im Verwaltungsvermögen der Gemeinde Z stehen, ändert daran nichts.