Unter diesem Gesichtpunkt ist es fraglich, ob der Gemeinderat sich auf den Standpunkt stellen kann, mit der Übernahme von 60 % der Baukosten sei der Gemeindeanteil abgegolten. Immerhin legt das kantonale Recht fest, dass die Kosten für den Bau von Gemeindestrassen grundsätzlich die Gemeinde trägt (§ 51 Abs. 1 StrG). Zudem ist § 51 Abs. 2 StrG, der die Überwälzung der Kosten nach dem Perimeterverfahren gestattet, als Kann-Vorschrift formuliert. Eine zwingende Überbindung eines bestimmten Kostenanteils auf die Interessierten ist jedenfalls im Strassengesetz nicht vorgesehen.