Somit hat die Gemeinde Z im vorliegenden Fall jedoch ein über die allgemeinen Funktionen gemäss der Strassenverkehrsverordnung hinausgehendes grösseres öffentliches Interesse am Ausbau der Strasse Y als bei einer "normalen" Gemeindestrasse 2. Klasse. Aufgrund der Lage insbesondere der Halle, des Baus von Parkplätzen entlang der Halle sowie deren Nutzungsmöglichkeiten über den Schul- und Bildungsbetrieb hinaus kann nicht bezweifelt werden, dass ein beträchtlicher Teil des Verkehrs auf dem ausgebauten Teil der Strasse Y im Zusammenhang mit den dortigen Gebäuden und Anlagen steht.