Dass man beim reduzierten Projekt von diesen Bedingungen absehen wollte, ist nicht ersichtlich, zumal diese Bedingungen mit dem Ausbau denn auch tatsächlich erfüllt wurden. Somit hat die Gemeinde Z im vorliegenden Fall jedoch ein über die allgemeinen Funktionen gemäss der Strassenverkehrsverordnung hinausgehendes grösseres öffentliches Interesse am Ausbau der Strasse Y als bei einer "normalen" Gemeindestrasse 2. Klasse.