Für Gemeindestrassen der 1. Klasse betragen diese 0 % (lit. a), für solche der 2. Klasse 40 % (lit. b) und für solche der 3. Klasse 75 % (lit. c) der Baukosten. Dementsprechend ergibt sich je nach Strassenklasse ein Gemeindeanteil von 100 %, 60 % bzw. 25 %. Nach § 1 der Vollzugsverordnung zum Strassengesetz (Strassenverordnung) können die Gemeinden die Gemeindestrassen in höchstens 3 Klassen gemäss ihrer Funktion einteilen. Gemeindestrassen 1. Klasse dienen dabei vorwiegend dem Verkehr zwischen Gemeinden, der Verbindung von Gemeindeteilen sowie dem Anschluss an die Kantonsstrassen.