| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4.- a) Die Vorinstanz geht davon aus, dass mit dem Kostenanteil der Gemeinde von 60 % sämtliche öffentlichen Interessen der Gemeinde Z abgegolten sind. Dies entspreche auch den massgeblichen Bestimmungen im kommunalen Strassenreglement. Insbesondere sei damit auch das öffentliche Interesse an der Erschliessung der östlich des ausgebauten Strassenteils gelegenen Grundstücke, welche zu ihrem Verwaltungsvermögen gehören, abgegolten. Auf diesem Gebiet befinden sich die Mehrzweckhalle sowie die Schul- und Sportanlagen der Primarschule und des Oberstufenzentrums.