{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-01-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-34---A-03-35_2004-01-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2528", "Checksum": "4b4a652f93144474dd9207af6907608f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 34 / A 03 35", "2004 II Nr. 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 06.01.2004 A 03 34 / A 03 35 (2004 II Nr. 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 51 StrG; §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 2 PV. Perimeterverfahren. Behandlung von Grundstücken des Verwaltungsvermögens. Beim Bau einer Gemeindestrasse können auch Liegenschaften des Verwaltungsvermögens mit einem Perimeterbeitrag belastet werden. Die Gemeinde muss sich unter Umständen über den im Strassenreglement festgelegten Kostenanteil hinaus an den Restkosten beteiligen. | Kausalabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:52", "Checksum": "e88770f657113c68c0373b71bf8ac9ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 06.01.2004 A 03 34 / A 03 35 (2004 II Nr. 34)\nRegeste:\n§ 51 StrG; §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 2 PV. Perimeterverfahren. Behandlung von Grundstücken des Verwaltungsvermögens. Beim Bau einer Gemeindestrasse können auch Liegenschaften des Verwaltungsvermögens mit einem Perimeterbeitrag belastet werden. Die Gemeinde muss sich unter Umständen über den im Strassenreglement festgelegten Kostenanteil hinaus an den Restkosten beteiligen. | Kausalabgaben\n\n durch das öffentliche Werk einen besonderen Nutzen erfahren, sich unter Berufung auf den im Gemeindereglement festgelegten Kostenanteil von einer weiteren Beitragspflicht befreien kann. Dass die hier fraglichen Liegenschaften im Verwaltungsvermögen der Gemeinde Z stehen, ändert daran nichts. Wenn es die Rechtsprinzipien der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit gebieten, müssen auch Liegenschaften der öffentlichen Hand im Rahmen der zu verteilenden Restkosten mit einem Perimeterbeitrag belastet werden können. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn eine Strasse als öffentliches Werk über ihre allgemeine gesetzliche Funktion hinaus in beträchtlichem Mass der Nutzung und Erschliessung gemeindeeigener Anlagen dient. Der Gemeinderat wird daher bei der Ausarbeitung des neuen Kostenverteilers diesem Gesichtspunkt Rechnung tragen müssen. |"}