Nicht selten werden deshalb sexuelle Missbräuche erst nach Jahren bekannt, weil viele Opfer erst dann über ihren sexuellen Missbrauch sprechen können. Aus diesen Überlegungen wurde nun auch die strafrechtliche Verfolgungsverjährung von Sexualstraftaten bei Kindern in jedem Fall bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ausgedehnt (vgl. Art. 70 Abs. 2 StGB [in Kraft seit 1.10.2002]; vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, BBl 2000 2957 f.). |