Nur so kann der Schutzzweck des OHG, das - gerade zugunsten der Opfer schwerer Gewaltverbrechen - wirksame Hilfe ermöglichen und ihre Rechtstellung verbessern soll, auch gegenüber Kindern wirksam werden. Dies würde in solchen Fällen durch die sehr kurze Verwirkungsfrist des OHG oft verunmöglicht, hielte man sich streng an den Wortlaut der Bestimmung von Art. 16 Abs. 3 OHG.