Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts im oben erwähnten Entscheid rechtfertigt es sich deshalb vorliegend, den Beginn der Verwirkungsfrist erst mit der Kenntnis der Eltern vom effektiven Ausmass, insbesondere mit Kenntnis der auch weitaus gravierenderen Straftatbestände Ende Februar 2000 anzunehmen, dies umso mehr, als nicht zweifelsfrei feststeht, bis wann die massiven Übergriffe tatsächlich angedauert haben. Nur so kann der Schutzzweck des OHG, das - gerade zugunsten der Opfer schwerer Gewaltverbrechen - wirksame Hilfe ermöglichen und ihre Rechtstellung verbessern soll, auch gegenüber Kindern wirksam werden.