Dementsprechend war es ihnen als gesetzliche Vertreter des Opfers auch erst ab diesem Zeitpunkt möglich, Entschädigung und v.a. auch eine diesen massiven Straftaten angemessene Genugtuung vom Täter zu fordern bzw. ein entsprechendes Gesuch bei der Opferhilfebehörde zu stellen. Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts im oben erwähnten Entscheid rechtfertigt es sich deshalb vorliegend, den Beginn der Verwirkungsfrist erst mit der Kenntnis der Eltern vom effektiven Ausmass, insbesondere mit Kenntnis der auch weitaus gravierenderen Straftatbestände Ende Februar 2000 anzunehmen, dies umso mehr, als nicht zweifelsfrei feststeht, bis wann die massiven Übergriffe tatsächlich angedauert haben.