Diese schwerwiegenden Straftaten, insbesondere der erst dann bekannt gewordene Tatbestand der sexuellen Nötigung, waren denn auch hauptsächlich massgebend, dass dem Opfer und seinen Eltern die beträchtliche Genugtuungssumme von Fr. 40000.- bzw. Fr. 20000.- zugesprochen wurde. Zwar fällt bei den hier massgeblichen Straftaten Tathandlung und Taterfolg zeitlich zusammen, weshalb grundsätzlich nach dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 OHG der Zeitpunkt der Tat die Verwirkungsfrist auslöst.