Das gesamte Ausmass der Straftaten, insbesondere die schwerwiegenden Straftaten, wurde im vorliegenden Fall erst im Februar 2000 ersichtlich, nachdem das minderjährige Opfer seiner Mutter gegenüber erst in diesem Zeitpunkt von den massiven Übergriffen des Täters erzählen konnte. Diese schwerwiegenden Straftaten, insbesondere der erst dann bekannt gewordene Tatbestand der sexuellen Nötigung, waren denn auch hauptsächlich massgebend, dass dem Opfer und seinen Eltern die beträchtliche Genugtuungssumme von Fr. 40000.- bzw. Fr. 20000.- zugesprochen wurde.