Das Bundesgericht entschied u.a. aufgrund der obigen Erwägungen, dass deshalb die Verwirkungsfrist erst ab dem Zeitpunkt der Diagnose über die HIV-Infizierung zu laufen begann und schloss sich somit der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung an, dass die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG erst ab Eintritt des Erfolges eintritt (vgl. Literaturhinweise in BGE 126 II 350 Erw. 2c/bb). b) Das gesamte Ausmass der Straftaten, insbesondere die schwerwiegenden Straftaten, wurde im vorliegenden Fall erst im Februar 2000 ersichtlich, nachdem das minderjährige Opfer seiner Mutter gegenüber erst in diesem Zeitpunkt von den massiven Übergriffen des Täters erzählen konnte.